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   BFH, 29.10.1997 - II R 75/94   

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BFH, 29.10.1997 - II R 75/94 (https://dejure.org/1997,7407)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - II R 75/94 (https://dejure.org/1997,7407)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - II R 75/94 (https://dejure.org/1997,7407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 97 Abs 1 Nr 5, BewG § 103 Abs 1
    Atypische stille Gesellschaft; Betriebsschulden; Betriebsvermögen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Diese Gleichstellung der atypischen stillen Gesellschaft mit einer Personenhandelsgesellschaft ändert jedoch nichts daran, daß Grundlage für die Einheitswertermittlung das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts ist; denn die stille Gesellschaft hat kein Gesellschaftsvermögen und keinen eigenen Betrieb (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346).

    Soweit der atypisch stille Gesellschafter ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut dem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, zur Nutzung überläßt, führt die Gleichbehandlung der atypischen stillen Gesellschaft mit einer Personenhandelsgesellschaft - vorbehaltlich einer besonderen Zurechnungsvorschrift - dazu, insoweit Sonderbetriebsvermögen anzunehmen (vgl. BFH in BFHE 163, 346, 351 [BFH 11.12.1990 - VIII R 122/86]), das bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens dem atypischen stillen Gesellschafter vorab zuzurechnen ist.

  • BFH, 07.12.1984 - III R 82/79

    Geschäftsführer - Gesellschafter-Geschäftsführer - Ruhegeldzusage -

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des ihm folgenden BFH sollten bei Personengesellschaften und den diesen ähnlichen Gesellschaften im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Mitunternehmern regelmäßig weder Forderungen noch Schulden entstehen; das galt insbesondere für Darlehen, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft oder umgekehrt die Gesellschaft einem Mitunternehmer gewährt, denn sie sollten lediglich das Eigenkapital des Mitunternehmers berühren und nur bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sein (s. BFH-Urteile vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480, mit Hinweisen auf die RFH-Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 1984 III R 82/79, BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239, [BFH 07.12.1984 - III R 82/79] m. w. N.).

    Daran ist auch nach Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1978 III R 32/76, BFHE 125, 286, BStBl II 1978, 518, [BFH 21.03.1978 - III R 32/76] sowie BFH in BFHE 143, 97, [BFH 07.12.1984 - III R 82/79] BStBl II 1985, 239 [BFH 07.12.1984 - III R 82/79]) im Ergebnis festzuhalten.

  • BFH, 17.04.1996 - II R 64/94
    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Da eine doppelte Erfassung von Wirtschaftsgütern sowohl im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG als auch im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht in Betracht kommt, folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Vorrang der Erfassung der der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter bei deren Betriebsvermögen (s. Senatsurteil vom 17. April 1996 II R 64/94, BFH/NV 1997, 12).

    Eine Rückbeziehung dieser Regelung auf die im Streitfall maßgeblichen Bewertungsstichtage 1. Januar 1980 und 1. Januar 1983 scheidet damit aus (s. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 12, 14).

  • BFH, 14.03.1969 - III R 108/67

    Maßgeblichkeit der Einheitswerte bei der Veranlagung von Forderungen und Schulden

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des ihm folgenden BFH sollten bei Personengesellschaften und den diesen ähnlichen Gesellschaften im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Mitunternehmern regelmäßig weder Forderungen noch Schulden entstehen; das galt insbesondere für Darlehen, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft oder umgekehrt die Gesellschaft einem Mitunternehmer gewährt, denn sie sollten lediglich das Eigenkapital des Mitunternehmers berühren und nur bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sein (s. BFH-Urteile vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480, mit Hinweisen auf die RFH-Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 1984 III R 82/79, BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239, [BFH 07.12.1984 - III R 82/79] m. w. N.).

    Diese Rechtsprechung ging auf die sog. Bilanzbündeltheorie zurück, wonach "jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft einen eigenen Gewerbebetrieb in Form seiner Beteiligung an der Personengesellschaft betreibt", so daß "sämtliche Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann in seinen 'Betrieb' steckt", eine Einlage darstellen (s. BFH in BFHE 95, 546, [BFH 14.03.1969 - III R 108/67] BStBl II 1969, 480).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Der atypische stille Gesellschafter hat folglich - wie die Vorinstanz im Anschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 [BFH 12.11.1985 - VIII R 364/83]) zutreffend dargelegt hat - keinen unmittelbaren (dinglichen) Anteil am Betriebsvermögen des Inhabers des Gewerbebetriebs.
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 1989 (s. § 124 Satz 3 BewG i. d. F. des StRG 1990) werden damit Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens den natürlichen Personen und den Personengesellschaften gleichgestellt (vgl. BTDrucks 11/2157 S. 187).
  • BFH, 21.03.1978 - III R 32/76

    Aktien - Alleineigentum - Betriebsvermögen - Einheitsbewertung -

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Daran ist auch nach Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1978 III R 32/76, BFHE 125, 286, BStBl II 1978, 518, [BFH 21.03.1978 - III R 32/76] sowie BFH in BFHE 143, 97, [BFH 07.12.1984 - III R 82/79] BStBl II 1985, 239 [BFH 07.12.1984 - III R 82/79]) im Ergebnis festzuhalten.
  • BFH, 19.02.2009 - II R 8/06

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft - Kein

    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften gesondert und einheitlich festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912).

    Dies galt auch für nicht kurzfristige Darlehen der Gesellschafter an den Inhaber des Geschäftsbetriebs, die im ertragsteuer- und bewertungsrechtlich maßgebenden Innenverhältnis als der atypisch stillen Gesellschaft gewährt anzusehen waren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 285).

  • BFH, 19.02.2009 - II R 9/06

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft - Kein

    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften gesondert und einheitlich festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912).

    Dies galt auch für nicht kurzfristige Darlehen der Gesellschafter an den Inhaber des Geschäftsbetriebs, die im ertragsteuer- und bewertungsrechtlich maßgebenden Innenverhältnis als der atypisch stillen Gesellschaft gewährt anzusehen waren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 285).

  • BFH, 19.07.2012 - II R 5/10

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft

    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) auszugehen, den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften gesondert und einheitlich festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1092).

    Dies gilt auch für nicht kurzfristige Darlehen der Gesellschafter an den Inhaber des Geschäftsbetriebs, die im ertragsteuer- und bewertungsrechtlich maßgebenden Innenverhältnis als der atypisch stillen Gesellschaft gewährt anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 285).

  • BFH, 23.03.1998 - II R 14/95

    Berücksichtigung von auf variablen Privatkonten verbuchten Guthaben von

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des ihm folgenden BFH sollten bei Personengesellschaften im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Mitunternehmern regelmäßig weder Forderungen noch Schulden entstehen; dies galt insbesondere für Darlehen, die ein Mitunternehmer der Gesellschaft oder umgekehrt die Gesellschaft einem Mitunternehmer gewährt; denn sie sollten lediglich das Eigenkapital des Mitunternehmers berühren und nur bei der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sein (s. BFH-Urteile vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480, mit Hinweisen auf die RFH-Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 1984 III R 82/79, BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239, m.w.N., und vom 29. Oktober 1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285).

    Daran ist auch nach Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1978 III R 32/76, BFHE 125, 286, BStBl II 1978, 518, sowie Senatsurteil in BFH/NV 1998, 285) im Ergebnis festzuhalten.

    In diesem Fall ist ein dem Gesellschafter gehörendes Wirtschaftsgut -- wozu auch eine zwischen diesem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehende Forderung oder Schuld zählt (s. Senatsurteil in BFH/NV 1998, 285) -- zu den Bewertungsstichtagen vor dem 1. Januar 1989 gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.d.F. vor dem Steuerreformgesetz (StRG) 1990 dem Betriebsvermögen des Gesellschafters zuzuordnen und nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Gesellschaft als Eigenkapital zu erfassen.

  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05

    Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stiller Gesellschaft: Zuordnung

    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 AO) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften auch einheitlich und gesondert für die atypisch stille Gesellschaft als solche -nicht gegenüber der Kl. 1 als Geschäftsinhaberin- festzustellen sowie auf diese und die atypisch stille Gesellschafterin aufzuteilen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29.10.1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285, und vom 02.02.1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912).

    Die Gleichstellung der atypisch stillen Gesellschaft mit einer Personenhandelsgesellschaft ändert zwar nichts daran, dass Grundlage für die Ermittlung ihres Einheitswerts das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts ist; denn die stille Gesellschaft hat kein gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen und keinen eigenen Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285).

  • BFH, 02.02.1999 - II B 112/97

    Einheitswert des BV bei einer atypisch stillen Gesellschaft

    Wie der BFH mit Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 75/94 (BFH/NV 1998, 285) entschieden hat, rechtfertigt es dieser Umstand, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften einheitlich und gesondert festzustellen und auf den Inhaber des Handelsgeschäfts sowie den atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen.
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